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Recht und E-Learning

Immer wieder erreichen uns Eure Fragen rund um die rechtssichere Erstellung von Online-Kursen, Mitarbeiterschulungen und E-Learning.
Genau aus diesem Grund haben wir die Fragen gesammelt, die uns am häufigsten erreichen und uns einen Experten ins Boot geholt. 🚣

Dominik hat die häufigsten Fragen unserer Community beantwortet, dennoch ersetzt dieser Beitrag und das Interview keine Rechtsberatung und dient lediglich zu Informationszwecken. Denn jeder Fall ist individuell, daher muss jeder Sachverhalt immer persönlich von einer Fachkundigen Person geprüft werden.

Dr. Dominik Herzog ist der Gründer von SYLVENSTEIN Rechtsanwälte, eine der am schnellsten wachsenden Wirtschaftskanzleien im digitalen Bereich. Sie haben sich auf Wirtschaftsrecht für Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen spezialisiert, ihr Fokus liegt dabei auf AGB und digitalen Verträgen, sie bieten ihren Dauermandanten aber auch ein Rundum-sorglos-Paket für alle rechtlichen Herausforderungen des Daily Business an. SYLVENSTEIN Rechtsanwälte bieten zudem die individuelle und schnelle Erstellung von AGB zum Pauschalpreis an.

Dominik war auch einige Jahre als TV-Rechtsexperte bei der ProSieben Sat.1 Media SE tätig und galt als der Juraexperte bei Galileo. 📺
Des Weiteren ist er auch Dozent an der LMU, Kabarettist, Keynote-Speaker und YouTuber.

Da Dominik selbst Memberspot für seine Mitarbeiterschulungen nutzt und sich mit unserer Software und der Erstellung von Schulungen und Inhalten auskennt, haben wir mit ihm ein Interview gedreht, indem er uns die häufigsten Fragen rund um die E-Learning-Erstellung beantwortet. 🎬

Sieh dir hier das Interview mit Dr. Dominik Herzog an:

👉🏽 https://youtu.be/wXgBGwxwn8c

Dr. Dominik Herzog - SYLVENSTEIN Rechtsanwälte

Links zu Impressum und AGB in der Fußzeile des Mitgliederbereichs angeben?

Hast Du dir auch schon die Frage gestellt, ob Links zu deinem Impressum oder den AGB in der Fußzeile deines Mitgliederbereichs verpflichtend sind? 📚

Zunächst sollte man überlegen, welche Funktionen Impressum und AGB erfüllen, denn sie alle haben unterschiedliche Funktionen.

Impressum

Das Impressum dient der Anbieterkennzeichnung und es muss immer abrufbar sein, sowohl auf der Website als auch im Mitgliederbereich, denn das Impressum gibt Auskunft darüber, wer Anbieter von diesem Telemedienangebot ist.

Selbst bei einem YouTube-Kanal, auf dem ein Unternehmen Videos uploadet, müssen sowohl YouTube selbst, als auch der Account über ein Impressum verfügen.

Gehe also am besten auf Nummer sicher und gib dein Impressum immer an! 🔍

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die AGB dienen als Vertragsgrundlage, darin sind Bestimmungen geregelt zu Themen, wie bspw. was darf der Nutzer wo hochladen oder wie muss er mit seinem Account verfahren.

Sie sind ein Vertrag zwischen Nutzer und Anbieter. 🖊️

Dem Kunden muss es bereits beim 1. Kontakt sowie beim Vertragsabschluss möglich sein, sich über die AGB zu informieren. Denn der Kunde muss die Möglichkeit haben, sich Informationen darüber einzuholen, was die vertraglichen Bedingungen von der Person sind, mit der er einen Vertrag eingeht. 

Deshalb kann es schon zu spät sein, die AGB erst im Mitgliederbereich einzufügen, je nachdem wie der Kunde den Zugang zum Kurs erhalten hat. Wenn es sich um einen Kunden handelt, mit dem schon ein Vertrag abgeschlossen wurde und dieser erst nach Vertragsabschluss Zugang zum Kurs erhält, ist es bereits zu spät ihm Zugang zu den AGB zu gewähren. Zu diesem Zeitpunkt müssen die AGB schon zur Verfügung gestellt worden sein.

Drittanbietertools nutzen

Was passiert eigentlich, wenn man ein Tool eines Drittanbieters nutzt, um mit Memberspot zu arbeiten? 👥

Nutzt man also Zapier, ein Schnittstellentool, um unterschiedliche Tools an Memberspot anzubinden, oder bindet Tools wie bspw. Active Campaign und ähnliche amerikanische Tools direkt an, was muss man dann tun?

Sobald Dritte die Erlaubnis erhalten auf Nutzerdaten zuzugreifen, muss dies dokumentiert und vertraglich in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, kurz AVV, geregelt sein. 
Darin muss unter anderem folgendes festgehalten werden: Zugriffsdauer, Erlaubnis über Verwendung von Daten, dürfen Daten verändert werden usw.

Auch hier gilt, handelt es sich bspw. um ein Erstgespräch und ein drittes Tool kommt in dem Zusammenhang schon zum Einsatz oder erst nach Vertragsabschluss, muss der Anbieter jederzeit transparent und deutlich klarmachen, was mit den Daten des Kunden passiert, wenn dieser auf die Website oder den Mitgliederbereich kommt.

Tatsächlich muss man auch mit Zapier und den darauf folgenden Tools, welche man verknüpft hat, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließen. Das ist zwar mit sehr viel administrativem Aufwand verbunden. Seitdem die Europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten ist, gibt es in der Regel die AVV zum Download bei Zapier und anderen Anbietern, wie Social-Media-Plattformen.

Hier muss man einfach googeln und auf den Seiten der Anbieter nachschauen, meistens findet man sie unter den Begriffen AVV, DPA oder Data Privacy. Denn auch diese Unternehmen können nicht alle Verträge mit ihren Kunden selbst unterzeichnen, deshalb stellen sie diese zur Verfügung.

Dr. Herzog meint: Ja, man braucht in den meisten Fällen AVV-Verträge. Diese lädt man herunter, unterschreibt sie und legt sie ab, somit hat man eine Dokumentation darüber. 📂

Auch bei Memberspot wird dir ein AVV-Vertrag per Mail zugesendet, den Du bestätigen musst, sobald Du dich für den Testzeitraum einträgst.

Wenn Du dann deinen Mitgliederbereich erstellst, wird der AVV-Vertrag nochmal bereitgestellt. Dort kannst Du deinen Vornamen, Nachnamen und deine Firma eintragen, somit hast Du den AVV-Vertrag mit Memberspot geschlossen.

Dort ist geregelt, welche Drittanbieter Memberspot nutzt, um die Leistungserbringung für die Kunden bereitstellen zu können. Bei der Auftragsverarbeitungsvereinbarung sind die Anbieter in der Bring-Pflicht und müssen sich an die Drittanbieter richten, um dort die AVV einzuholen.

Bleiben “Lifetime Zugänge“ zu Kursen für Kunden auch nach Kündigung des Vertrags mit Memberspot bestehen?

Zunächst muss man sich hierbei die Frage stellen: Die Lifetime von wem? ♾️
Es geht dabei um die Lifetime des Anbieters und nicht die des Kunden. Deshalb empfiehlt Dominik Zugangsrechte wie die zeitlich unbefristete Lizenz zur Nutzung von Inhalten nicht anzubieten.

Was passiert, wenn man irgendwann bei Memberspot kündigt, werden die Kurse dann weiterhin gelistet, wenn der Kursersteller seinen Kunden einen Lifetime Zugang gewährt?
Nein, der Mitgliederbereich wird zwar noch ein paar Monate bereitgestellt, endet aber bei Kündigung. Denn die Speicherung verbraucht Bandbreite unserer Server, deshalb kann der Content nach der Beendigung des Hosting-Dienstes mit Memberspot nicht mehr auf der Memberspot Plattform konsumiert werden.

Empfehlung von Dr. Herzog : Keine Lifetime Zugriffe vergeben. 🙅🏽

Aufgrund des schnellen technologischen Wandels kann man nicht abschätzen, was in 2 Jahren oder 10 Jahren ist. Daher macht man sich evtl. ab dem Moment rechtlich angreifbar, ab dem man als Anbieter das Angebot nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Bei Lifetime Zugängen könnten Kunden sich dann auf das Mängelgewährleistungsrecht berufen.

Alternativen:

  1. Alternative: Lifetime Access anbieten, bei dem Kunde die Inhalte eigenverantwortlich sichert. 🔒

Es gibt eine Möglichkeit einen Lifetime Zugang anzubieten, indem der Kunde die Inhalte selbst downloaden kann. Dabei sollte man in dem Vertrag eindeutig festhalten, dass der Käufer für die Sicherung der Kursinhalte selbst verantwortlich ist und er sich die Inhalte im vorgegebenen Zeitraum eigenverantwortlich herunterladen muss.

  1. Alternative: Einen befristeten Zeitraum anbieten. ⏰

Es ist sinnvoll einen Zugang über einen Zeitraum anzubieten, bei dem man sicher sein kann, dass man die Dienstleistung zur Verfügung stellen kann (z. B. 12-24 Monate).

Bildrechte seiner Mitarbeiter sichern, auch wenn diese das Unternehmen verlassen?

Dr. Herzog meint:

Das Recht am Bild lässt sich mit einer Einverständniserklärung zum Verzicht auf das Bildrecht einholen. So kann man die Rechte für das Bildmaterial vor allen Shootings oder Drehs einsammeln. Dadurch vermeidet man, dass die Inhalte ggf. nochmal produziert werden müssen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.

Denn hat man sich das Einverständnis nicht eingeholt, müssen alle Beiträge auf der Website und Social Media gelöscht werden auf denen der betreffende Mitarbeiter abgebildet ist. Selbst aus den Teamfotos muss dieser Mitarbeiter dann rausretuschiert werden, insofern der Mitarbeiter widerruft.

Gerade bei Videokursen bringt das einen enormen Aufwand mit sich, denn diese müssen dann gelöscht und neu gedreht werden. 📸

Möchtest Du mehr erfahren? 🤓

Sieh dir jetzt das ganze Interview mit Dr. Dominik Herzog an:👇🏽

Dominik hat die häufigsten Fragen unserer Community beantwortet, dennoch ersetzen dieser Beitrag und das Interview keine Rechtsberatung und dienen lediglich zu Informationszwecken. Denn jeder Fall ist anders, deshalb muss jeder Sachverhalt immer individuell geprüft werden.

Hast Du konkrete Fragen zu diesen Themen, kannst Du bei Dominik auch online ein Erstgespräch auf der Website buchen. 👈🏽

Wir hoffen, dass dieser Beitrag einige Fragen beantwortet hat, die Du dir vielleicht schon gestellt hast. 🤔

Liebe Grüße 

Dein Memberspot Team